Do 13. Feb 2020, 15:27
Hallo Uwe!
Der Gesetzgeber ist ja manchmal doch aktiv und hat im April vergangenen Jahres das GeschGehG ins Feld geworfen. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - um die Abkürzung mal auszuschreiben.
Was ein Geschäftsgeheimnis ist, ist nicht Sache des Arbeitgebers. Es gilt ein objektiver Maßstab: Sprich Informationen sind nur noch dann als Geschäftsgeheimnisse geschützt, wenn sie nicht ohnehin schon allgemein bekannt oder zugänglich sind und wenn der Unternehmer zudem angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung der Information getroffen hat (so § 2 Nr. 1 GeschGehG).
Eine genaue Definition, was angemessene Maßnahmen sind findet sich im Gesetz leider nicht.
Für Euch als Betriebsräte gilt § 79 BetrVG als abschließende Regelung zur Geheimhaltung.
Deine Frage kann daher per se nicht einfach beantwortet werden, sondern ist eine Einzelfallfrage.
Was steckt genau hinter dem Wunsch des Arbeitgebers zur Verschwiegenheit?
Was ist genau das Betriebsgeheimnis bei der Berechnung des Personalbedarfs?
Soviel vorab von juristischer Seite