Hallo
§ 10 Abs. 4 MTV-BRK lautet wie folgt:
"Im Monat
sollen zwei Sonntage arbeitsfrei sein".
Sollen bedeutet juristisch eine mehr oder minder eindringliche Empfehlung der Tarifvertragsparteien. Sprich im Regelfall sind zwei Sonntag im Monat arbeitsfrei, aber eben durch Ausnahmen (= "begrenztes Ermessen", wie z.B. gerechtfertigten Notstand) ist diese Regel nicht zwingend.
Zwingend ist lediglich § 11 Abs. 1 ArbZG, der besagt dass tatsächlich 15 Sonntag im Jahre beschäftigungsfrei bleiben müssen, wenn nicht gem. § 12 S. 1 Nr. 1 ArbZG in Tarifverträgen oder von Tarifverträgen zugelassenen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eine Reduzierung im gesetzgeberisch vorgesehenen Umfang gestatten.
Am Ende des § 10 Abs. 4 MTV-BRK wird bewusst daher der Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zugelassen um z.B. solche Problem Felder den örtlichen Gegebenheiten entsprechen anzupassen
Im ArbZG sind hierzu §§ 11 und 12 zu beachten.
Im Ausgangsfall regelt § 11, dass tatsächlich 15 Sonntag im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen.
Allerdings lässt § 12 Abweichungen zu!